Entschuldigungen, Befreiungen

Entschuldigungswesen

Sollte Ihre Tochter/Ihr Sohn einmal krank werden, so bitten wir Sie um Benachrichtigung am 1. Krankheitstag bis spätestens 08:00 Uhr. Unser Sekretariat ist in der Regel ab 07:30 Uhr besetzt, vorher nutzen Sie bitte die Möglichkeit auf unserem Anrufbeantworter eine Nachricht zu hinterlassen. Selbstverständlich kann eine Krankmeldung auch per Mail (krankmeldung@oberlandschulen.de) erfolgen. Wenn Sie Ihr Kind telefonisch entschuldigen, brauchen wir auch eine schriftliche Entschuldigung für das Fernbleiben. Schriftliche Entschuldigungen für ein oder zwei Fehltage sind bei Wiedererscheinen vorzulegen. Bei längerer Krankheit (ab dem dritten Fehltag) erwarten wir die Einreichung einer ärztlichen Bestätigung.

Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis, verweigert er eine Leistung oder gibt er eine so genannte angewandte Arbeit nicht termingerecht ab, so wird die Note 6 erteilt.

Für die Berufsfachschulen gilt: Fehlen Schüler krankheitsbedingt bei Leistungsnachweisen, ist immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) notwendig, welche spätestens drei Tage nach dem Termin des Leistungsnachweises vorzulegen ist. Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht termingerecht vorgelegt, wird die Arbeit mit Note 6 bewertet.

Für die Oberstufe des Gymnasiums sowie die Abschlussklassen der Wirtschaftsschule gilt: Fehlen Schüler krankheitsbedingt bei Leistungsnachweisen, ist immer eine ärztliche Bestätigung der Erkrankung notwendig, welche spätestens drei Tage nach dem Termin des Leistungsnachweises vorzulegen ist. Wird diese nicht termingerecht vorgelegt, wird die Arbeit mit Note 6 bewertet.

Nachschreibetermine und behandelte Stoffgebiete zu erfragen ist die Pflicht des Schülers (nicht des Lehrers). Nachschreibtermine werden per Aushang bekannt gegeben und finden grundsätzlich am Freitagnachmittag statt.

 

Befreiungen

Wir bitten Sie dringend darum, planbare Termine (z. B. Fahrstunden, KFO-Termine, Weisheitszahn- und ähnliche OP u. a.) in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

Befreiungen für einen Tag (z. B. für einen Trauerfall, Führerscheinprüfung, Familienfest u. a.) sind auf vorherigen schriftlichen Antrag über das Direktorat möglich. Befreiungen ohne Antrag werden grundsätzlich nicht gewährt.

Befreiungen für zwei oder mehr Tage sind nur in Ausnahmefällen über die Schulleitung möglich. In jedem Fall ist rechtzeitig vorher ein schriftlicher Antrag mit genauer Begründung zu stellen. Es ist wichtig für Sie zu wissen, dass Sie als Eltern keine Befreiungen von der Schule vornehmen, diese aber beantragen können. (s. Schulpflichtgesetz)

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie dringend darum, Familienunternehmungen wenn irgend möglich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Immerhin gibt es in Bayern 75 Ferientage pro Schuljahr! Krankmeldungen unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt müssen zwingend mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden. Eigenmächtige unentschuldigte Beurlaubungen können ein Bußgeld für Eltern zur Folge haben.

Befreiungen aus dem laufenden Unterricht
Sollte Ihre Tochter/Ihr Sohn im Laufe eines Schultages erkranken, so muss sie/er sich von einem Mitarbeiter der Schulleitung befreien lassen. Meist kann dies nur im Zusammenhang mit der Auflage geschehen, am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. In manchen Fällen kann eine Nacharbeit des versäumten Unterrichts an einem unterrichtsfreien Nachmittag angeordnet werden.

In den Jahrgangsstufen 5-8 werden krankheitsbedingte Befreiungen in der Regel nur ausgestellt, wenn wir mit Ihnen, den Eltern Rücksprache gehalten haben. Meistens müssen wir Sie dann darum bitten, Ihr Kind in der Schule abzuholen. Aus diesem Grund benötigen wir unbedingt Informationen, wo wir Sie während der Unterrichtszeit erreichen können (Arbeitsplatz, Mobiltelefon).

Die Schüler von FSO und KSO sowie der Oberstufe des Gymnasiums (11 und 12) dürfen das Schulgelände in "echten" Freistunden und in den Pausen verlassen, vorausgesetzt sie sind pünktlich zur folgenden Stunde wieder im Unterricht. Selbststudiumsstunden sowie Vertretungsstunden sind keine Freistunden! Die Nutzung von privaten Pkw während der Unterrichtszeit, der Pausen und Freistunden ist aus versicherungsrechtlichen Gründen untersagt.

Schüler der WSO und des WGO (5-10, Ganztagsschule!!!) dürfen die Schule in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr grundsätzlich nur mit Genehmigung verlassen. Verlassen diese Schüler ohne vorherige Genehmigung das Schulgelände, erlischt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Schüler!