Hausordnung

Verbindliche Regeln für das gemeinsame Leben und Arbeiten an den Privaten Oberlandschulen Weilheim e. V.

Alle Mitglieder der Schulfamilie der Oberlandschulen halten die Grundformen der Höflichkeit, des Respekts und des Taktes ein, die in der Gesellschaft gelten. Sie sind rücksichtsvoll, vermeiden aggressive und herabsetzende Redensarten sowie Raufereien. Dies gilt auch für den Schulweg – im Zug und in den Bussen.

Alle tragen zu einem guten Lernklima bei. Unterrichtsstörende und gesundheitsgefährdende Gegenstände dürfen in die Schule nicht mitgebracht werden. Handys, Smartphones u.Ä. müssen grundsätzlich ausgeschaltet sein. In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und 7 bis 11 c der Wirtschaftsschule werden sie während der Unterrichtszeit eingesammelt und aufbewahrt.

Zum Essen und Trinken bieten die Pausen genügend Zeit. Es ist daher in den Unterrichtsräumen grundsätzlich nicht gestattet. Dies gilt auch für das Kaugummikauen.

Selbstverständlich achten wir auf die Einhaltung gesetzlicher Regelungen. Daher ist das Rauchen innerhalb des Schulgebäudes und –geländes verboten. Der Genuss von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken ist generell untersagt.

Die Schülerinnen und Schüler dürfen die Schulanlage im Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung des Unterrichts grundsätzlich nicht verlassen.

Die Unterrichtsräume, Gänge und Toiletten werden von allen Schülerinnen und Schülern sauber gehalten. Das Prinzip der Mülltrennung wird eingehalten. Aus Gründen der Hygiene besteht Hausschuhpflicht.

Im Schulgebäude und –gelände, sowie bei Schulveranstaltungen in und außerhalb der Schule unterstehen die Schülerinnen und Schüler der Aufsicht und den Weisungen der Lehrkräfte.

Im Interesse einer bestmöglichen Unterrichtsgestaltung ist es für jede Schülerin und für jeden Schüler eine Selbstverständlichkeit, dass die Schulräume sowie das gesamte Inventar pfleglich behandelt werden. Die schonende Behandlung von Tischen, Stühlen, Computern und sonstigen Geräten für den Unterrichtsgebrauch hilft allen Schülerinnen und Schülern in angenehmer, störungsfreier Atmosphäre zu arbeiten.

Schülerinnen und Schüler, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig die Schulanlage oder Gegenstände des Inventars beschädigen, sind zum Ersatz des angerichteten Schadens verpflichtet und können mit sofortiger Wirkung aus der Schule entlassen werden.

 

Weilheim, September 2022                               
Ingeborg Krabler, OStDin i.P.