Satzung des gemeinnützigen Schulvereins Private Oberlandschulen Weilheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Private Oberlandschulen Weilheim e.V.“ und hat seinen Sitz in Weilheim i. OB, Leprosenweg 14, 82362 Weilheim. Er ist Rechtsnachfolger des „Private Wirtschaftsschule Oberland e.V.“

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Bildung von Schülern.

 

Zu diesem Zweck unterhält der Verein Schulen, die nach den Artikeln der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern geführt werden. Zu beachten sind im Besonderen das Bayerische Gesetz für das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 9. März 1960 sowie die für die jeweilige Schulgattung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Schulbe-stimmungen für Aufnahme- und Abschlussprüfungen usw.

 

In die Schulen werden alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die notwendigen schulrechtlichen Voraussetzungen besitzen. Eine Sonderung bei der Aufnahme oder Ablehnung der Schüler nach ihrer Herkunft, Abstammung, politischen Einstellung, ihrem Glauben oder nach Besitzverhältnissen der Eltern darf nicht erfolgen.

 

 

§ 3 Verbot der Gewinnausschüttung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Haben Vereinsmitglieder Kapital- oder Sacheinlagen geleistet, so erhalten sie bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als diese Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Eine Verzinsung von Kapitaleinlagen oder Sacheinlagen, die ein Vereinsmitglied in den Verein eingebracht hat, kann höchstens mit 2 % über dem Basiszins erfolgen.

 

 

§ 4 Verbot verdeckter Gewinnausschüttung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5 Vergütungen an Vereinsmitglieder

Wird ein Vereinsmitglied oder eine andere Person für den Verein tätig (z.B. als Lehrer), so haben sich alle vertraglichen Vereinbarungen, vor allem die Vergütung für eine Tätigkeit an den Vergütungen, die im öffentlichen Dienst für die gleiche Tätigkeit bei gleichen Voraussetzungen bezahlt werden, zu orientieren.

 

Ist der Vergleich mit einer Tätigkeit und mit einer Vergütung im öffentlichen Dienst nicht möglich, so richtet sich die Vergütung nach einer für diese Tätigkeit vorliegenden Gebührenordnung bzw. nach der für diese Tätigkeit ortsüblichen Vergütung.

 

 

§ 6 Verfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Rechtsnachfolgerin des e. V., die gemeinnützige Private Oberlandschulen Weilheim GmbH. Falls bis dahin die gemeinnützige Private Oberlandschulen Weilheim GmbH nicht gegründet wurde, fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Weilheim-Schongau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Sollten Vereinsmitglieder Kapital- oder Sacheinlagen geleistet haben, so erhalten sie diese eingezahlten Kapitalanteile oder den Wert der geleisteten Sacheinlagen vor der auflösenden Verwendung des Vereinsvermögens zurück (siehe § 3 Abs. 2).

 

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.09. eines jeden Jahres und endet am 31.08. des darauffolgenden Jahres.

 

 

§ 8 Entstehen und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt werden.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung (§ 11) zu. Diese entscheidet endgültig.

 

Über die Aufnahme erhält das neue Mitglied eine schriftliche Mitteilung.

Das aktive Wahlrecht erwirbt das Mitglied, das das 18.Lebensjahr erreicht hat, nach einem Jahr Vereinszugehörigkeit.

 

Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten stets das Ansehen des Vereins zu wahren. Die Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit von Vereinsinterna. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört auch die Vertretung der Vereinsinteressen nach innen und nach außen. Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit sind ausschließlich dem Vorstand vorbehalten.

 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a)     durch freiwilligen Austritt,

b)     durch Tod

c)     durch Ausschluss

 

a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

 

b) Der Tod eines Mitglieds erwirkt sein sofortiges Ausscheiden.

 

c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung (§11) zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb drei Monaten nach Einlegung der Berufung zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)     der Vorstand

b)     die Mitgliederversammlung

c)    ggf. der Beirat.

 

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Personen:

- einem ersten Vorsitzenden

- einem zweiten Vorsitzenden

- einem Schatzmeister

- einem Beisitzer

- einem Schriftführer.

Wählbar sind alle natürlichen Personen, die am Tage der Versammlung die Volljährigkeit besitzen. Dem Vorstand soll mindestens ein Pädagoge angehören. Die Vorstandsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann per Anstellungsvertrag einen Geschäftsführer verpflichten. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.

 

Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB erfolgt in rechtsverbindlicher Form durch drei Vorstandsmitglieder.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit der Schulleiter nicht Mitglied im Vorstand ist, ist er zwingend zu den Vorstandssitzungen zu laden.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, findet bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des übrigen Vorstands eine Nachwahl statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand ist binnen 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des übrigen Vorstands stattzufinden hat.

 

Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

 

Die Verhandlungen des Vorstandes sind streng vertraulich.<s></s>

 

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sollen auch spätestens zwei Wochen vor Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

Ihr obliegt vor allem

a)    die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,

b)    die Wahl des Vorstandes

c)    die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder,

d)    die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder,

e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f)      die Auflösung des Vereins.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von zehn Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat unter Angabe der Tagesordnung durch Anschlag am schwarzen Brett der Schule, Private Oberlandschulen Weilheim, Leprosenweg 14, 82362 Weilheim, oder in Textform mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Anträge von Mitgliedern können in die Tagesordnung nur aufgenommen werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

 

Abgesehen hiervon können in der Mitgliederversammlung weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein diesbezüglicher Beschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wird.

 

Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der Mitglieder erforderlich.

 

Wenn entgegen den Satzungsbestimmungen eine Mitgliederversammlung  nicht oder nicht satzungsgemäß einberufen wird, oder eine Vorstandswahl nicht satzungsgemäß vorgenommen wird oder aus irgendwelchen Gründen angefochten wird, so gilt der letzte satzungsgemäß gewählte Vorstand als so lange im Amt befindlich, bis eine neu einberufene Mitgliederversammlung nach den Vorschriften der vorstehenden Bestimmungen des § 11 einen neuen Vorstand wählt.

 

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 

§ 13 Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei sachkundige Rechnungsprüfer. Deren Aufgabe ist es, die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

 

§ 14 Der Beirat

Der Beirat hat beratende Funktion. Seine Aufgabe ist es, bei allgemeinen und speziellen Problemen des Schulvereins als Gremium von Sachverständigen der Wirtschaft und des Schulwesens den Vorstand zu beraten. Der Beirat entsteht mit der Berufung von Beiräten durch den Vorstand. Dem Beirat können bis zu 10 Personen angehören, die auf die Dauer von drei Jahren zu berufen sind.

 

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, dem Vorstand die Berufung bestimmter Persönlichkeiten durch einfache Mehrheit verbindlich vorzuschreiben.

 

In den Beirat sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, der freien Berufe und des Schulwesens berufen werden. Ferner können die von der Elternversammlung gewählten Elternbeiräte in den Beirat berufen werden.

 

Die Verhandlungen des Beirates sind streng vertraulich.

 

 

§ 15 Geschäftsordnung etc.

Der Vorstand ist befugt, zur Durchführung der Bestimmungen dieser Satzung und zur Regelung von in der Satzung nicht geregelten Angelegenheiten durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung, eine Einnahmen- und Spendenordnung sowie eine Schulordnung festzusetzen.

 

 

§ 16 Auflösung

Der Verein löst sich auf, wenn die gemeinnützige Private Oberlandschulen Weilheim GmbH rechtsgültig die Geschäfte des Private Oberlandschulen Weilheim e.V. übernommen hat. Diese GmbH wird Rechtsnachfolgerin des e.V.

 

Die Verwendung des Vermögens ist im § 6 festgelegt.

 

  

Neuregelung der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2014, bestätigt in außerordentlicher Mitgliederversammlung am 16. Oktober 2014, ins Vereinsregister eingetragen am 12.11.2014

   

Ingeborg Krabler                         Andreas Kutzner                         Jörg Riefer   

1. Vorsitzende                             2. Vorsitzender                           Schatzmeister

 

Heike Buchholz                           Antje Müller-Heydenreich

Schriftführerin                             Beisitzer